Polizeiverordnung zum Schutz vor Belästigungen der Allgemeinheit, Lärmbelästigung, umweltschädlichem Verhalten, Rattenbekämpfung und zum Anbringen von Hausnummern

Aufgrund von § 10 Absatz 1 i. V. m. § 1 Absatz 1 und § 18 Abs. 1 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 13.01.92 (GBl. S. 1) erläßt der Oberbürgermeister mit Zustimmung des Gemeinderats vom 30. Januar 2008
die nachstehende Polizeiverordnung:


Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen


§ 1 Generalklausel

Jede/r hat sich so zu verhalten, dass andere Personen nicht durch Emissionen geschädigt, belästigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (§ 2 Abs. 1 StrG) oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet. Hierzu gehören auch Brücken, Stützmauern und Böschungen. Ebenso gehören dazu die Radwege, die Haltestellenbuchten, der Zentrale Omnibusbahnhof (westlich des Bahnhofplatzes) einschließlich der dort befindlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen. Öffentliche Plätze im Sinne dieser Polizeiverordnung sind ferner der Universitätspark, Schulhöfe, Schulsportanlagen, Schulgärten, Pausenhallen und dgl.
(2) Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten oder ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Sind solche Gehwege nicht vorhanden, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,5m. Als Gehwege gelten auch Fußwege, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne von § 42 Abs. 4a StVO, Treppen (Staffeln), Fußgängerunterführungen, Passagen und Durchlässe.
(3) Öffentliche Anlagen im Sinne der Polizeiverordnung sind die der Öffentlichkeit dienenden Grünanlagen, Kinderspielplätze, Sportplätze, Bolzplätze, Gärten, Anpflanzungen einschließlich der Verkehrsgrünanlagen, Alleen, Kneippanlagen, Grillpätze und sonstigen Erholungsanlagen.
(4) Universitätspark im Sinne der Polizeiverordnung ist das zwischen Werrenwiesenstraße, Buchstraße, Bismarckstraße und dem Sportplatz des TSB Schwäbisch Gmünd gelegene Gelände mit Gebäuden und Grünflächen (ehemals Areal der Bismarckkaserne).


Abschnitt 2
Schutz vor Belästigung der Allgemeinheit

§ 3 Allgemeine Ordnungsvorschriften


(1) Auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, im Universitätspark, Gehwegen und öffentlichen Anlagen ist untersagt:

a) Das Nächtigen.
b) Das Zelten.
c) Das Verrichten der Notdurft.
d) Das Lagern oder dauerhafte Verweilen außerhalb von Freiausschankanlagen oder Einrichtungen, wie Grillstellen u.ä. zum nachhaltigen Alkoholgenuss, insbesondere sich dort in Form gemeinsamer Trinkgelage aufzuhalten.
e) Das Aufhalten zum Konsum von Betäubungsmitteln.
f) Das Aufhalten in erkennbar berauschtem Zustand.
g) Bänke oder andere Sitzgelegenheiten, Spielgeräte, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Brunnen, Einfriedungen oder andere Einrichtungen zweckfremd zu benutzen; hierunter fällt auch das Sitzen auf Banklehnen sowie das Bemalen, Bekleben, Beschriften und das Verunreinigen dieser Einrichtungen bzw. Gegenstände.
h) Das die körperliche Nähe suchende oder sonst aufdringliche Betteln, das organisiert und gewerbsmäßig stattfindende Betteln sowie das Anstiften von Minderjährigen zu dieser Art des Bettelns.
i) Das Musizieren am gleichen Standort oder Umkreis von 100 m über mehr als 30 Minuten.
j) Das Verunreinigen von Brunnen oder Wasserbecken, das Baden darin, das Fangen darin lebender Tiere oder das Einbringen von Gegenständen.
k) Das Betreten und Befahren öffentlicher Anlagen außerhalb der freigegebenen Flächen und Zeiten.
l) Das Verändern oder Aufgraben von Wegen, Rasenflächen, Anpflanzungen und sonstiger Anlagenteile sowie das Feuer machen außerhalb zugelassener Feuerstellen.
m) Das Abreissen, Abschneiden oder Beschädigen von Pflanzen oder Pflanzenteile.
n) Das zweckentfremdete Nutzen von Kinderspielplätzen sowie der Spiel- und Sportgeräte.

(2) Der Universitätspark ist zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr geschlossen.
Der Zugang und Aufenthalt ist dort während dieser Zeit nur den Schülerinnen und Schülern, Lehrenden, Bewohnern und vertraglichen Nutzern des Landeshochbegabtengymnasiums bzw. der anderen dort untergebrachten Einrichtungen erlaubt.

§ 4 Bedürfnisanstalten

Öffentliche Bedürfnisanstalten dürfen nur zur Verrichtung der Notdurft benützt werden. Das Mitführen von Hunden ist untersagt.



Abschnitt 3
Schutz vor Lärmbelästigung

§ 5 Rundfunkgeräte, Lautsprecher, Musikinstrumente u.ä.


(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht bei behördlich genehmigten Umzügen, Kundgebungen, amtlichen Durchsagen, Märkten und Messen im Freien, bei Stadtfesten und Stadtteilfesten sowie bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen.

(3) Im Spitaldurchgang (zwischen Marktplatz und Spitalinnenhof) ist das Rauchen sowie das dauerhafte Verweilen nicht gestattet.


§ 6 Lärm durch Fahrzeuge

Auch außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche ist es verboten, unnötigen ruhestörenden Lärm beim Betrieb oder bei der Benutzung von Kraftfahrzeugen in der Nähe von Wohnungen zu verursachen.

§ 7 Lärm aus Gaststätten und Versammlungsräumen

Gaststätten- und Versammlungsräume sind so zu betreiben, dass kein ruhestörender Lärm nach außen dringt, Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten.

§ 8 Lärm von Sport- und Spielplätzen

(1) Sport- und Spielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr nicht benutzt werden, wenn Geräusche verursacht werden, welche die Ruhe anderer stören könnten. Darunter fällt nicht der bis 22.00 Uhr unter Aufsicht durchgeführte Spiel- und Trainingsbetrieb auf Sportplätzen.
(2) Bei Sportplätzen bleiben die Vorschriften nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, insbesondere die Sportanlagenlärmschutzverordnung, unberührt.



Abschnitt 4
Umweltschädliches Verhalten

§ 9 Abbrennen von Pyrotechnischen Gegenständen (Knall- und Feuerwerkskörper)


Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II (Knall- und Feuerwerkskörper) dürfen nur in der Silvesternacht in der Zeit von 18.00 Uhr bis 02.00 Uhr unter Einhaltung der Vorschriften nach dem Sprengstoffgesetz abgebrannt werden.

§ 10 Verbrennen von Abfällen, Entfachen von Grillfeuern

(1) Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle innerorts ist nicht zulässig. Pflanzliche Abfälle sind ordnungsgemäß über die Grün- bzw. Bioabfallabfuhr zu entsorgen oder zu kompostieren. Sofern im begründeten Einzelfall Gartenabfälle innerorts verbrannt werden müssen, ist vorher eine Ausnahmegenehmigung durch das Ordnungsamt erforderlich. Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle außerorts bebauter Ortsteile ist auf dem eigenen Grundstück nur zulässig, wenn diese Abfälle nicht durch Unterpflügen, Untergraben oder Kompostieren beseitigt, sowie aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht in den Boden eingearbeitet werden können. Hierbei sind die entsprechenden Gesetzesvorschriften (Landesabfallgesetz-/Verordnung) zu beachten und einzuhalten. Dem Ordnungsamt, in den Stadtteilen den Bezirksämtern, ist das beabsichtigte Verbrennen rechtzeitig vorher anzuzeigen.
(2) Grillfeuer dürfen innerorts nur in ortsüblichem Umfang entfacht werden. Ortsüblich sind Grillfeuer in handelsüblichen Grillöfen und Grillstellen, die mittels Holzkohle, Gas oder elektrisch betrieben werden. Belästigungen von Nachbarn sind zu vermeiden. Größere Grillfeuer in Form von aufgeschichtetem Brennholz o.ä. sind innerorts (§ 11 Abs. 2 Baugesetzbuch) nicht gestattet.

§ 11 Tierhaltung

(1) Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet oder durch anhaltende tierische Laute sowie Geruch mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört oder belästigt wird. Hunde sind so zu halten, dass sie nicht streunen, d.h., sie dürfen nicht ohne Begleitung einer Person, die auf das Tier jederzeit einwirken kann, frei umherlaufen.
(2) Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen, fremden Grundstücken und in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen verrichtet. Sind derartige Verschmutzungen eingetreten, sind sie unverzüglich vom Halter oder Führer zu beseitigen.
(3) Hunde sind an der kurzen (nicht ausrollbaren) Leine zu führen:
Auf dem Zentralen Omnibusbahnhof und an allen sonstigen Haltestellen der Verkehrsbetriebe, am Bahnhofsvorplatz, dem Universitätspark, auf den Krämermärkten, dem Weihnachtsmarkt, auf Strassenfesten oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen mit großem Fußgängeraufkommen, in Fußgängerunterführungen, auf Gehwegen, Radwegen und gemeinsamen Geh- und Radwegen, in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sowie in Naherholungsgebieten.
(4) Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass der Hund zwischen dem 1. März und 31. Oktober landwirtschaftlich genutzte Grün- und Ackerflächen nicht betritt bzw. dort nicht seine Notdurft verrichtet.
(5) Hunde dürfen nicht mitgenommen werden auf den Wochenmarkt, den Bauernmarkt, in öffentliche Grün- und Erholungsanlagen die Liegewiesen sind sowie auf Kinderspielplätze.
(6) Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen und ähnlichen Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 12 Taubenfütterungsverbot

Tauben dürfen auf öffentlichen Verkehrsflächen, in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen und in öffentlichen Einrichtungen nicht gefüttert werden. Futter für andere Vögel ist so auszulegen, dass es von Tauben nicht erreicht werden kann

§ 13 Bekämpfung von Ratten

(1) Die Eigentümer von bebauten Grundstücken, unbebauten sowie landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortschaft, Lager- und Schuttplätzen, Kanalisationen, Garten- und Parkanlagen, Ufern, Wassergräben, Dämmen und von Friedhöfen sind verpflichtet, festgestellten Rattenbefall unverzüglich dem Ordnungsamt anzuzeigen und auf eigene Kosten eine Rattenbekämpfung durchzuführen. Die Bekämpfungsmaßnahmen sind so lange zu wiederholen, bis sämtliche Ratten vertilgt sind.
(2) Rattengift ist so auszulegen, dass Menschen nicht gefährdet werden. Giftköder dürfen im Freien und in unverschlossenen Räumen nicht unbedeckt und nicht ungesichert ausgelegt werden.
(3) Das Ordnungsamt kann die gemäß Abs. 1 Verpflichteten anweisen, in befallenen Stadtteilen die Rattenbekämpfung gleichzeitig durchzuführen.

§ 14 Geruchsbelästigung

Übelriechende Gegenstände und Stoffe dürfen in der Nähe von Wohngebäuden nicht gelagert, verarbeitet oder befördert werden, wenn Dritte dadurch in ihrer Gesundheit geschädigt oder belästigt werden. Auf Dunglegen findet diese Vorschrift keine Anwendung.

§ 15 Behandlung von Speiseresten und Abfällen

Werden Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, so müssen für Speisereste und Abfälle geeignete und entsprechend gekennzeichnete Behälter vorhanden sein und benützt werden. Sie sind bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal täglich, zu leeren.

§ 16 Ordnungswidrige Behandlung von Müll

(1) Der zur öffentlichen Abfuhr vorgesehene Hausmüll (Gelber Sack, Biomüll, usw.) darf nicht vor 18.00 Uhr am Abend vor dem Abfuhrtermin des Entsorgungsunternehmens am Straßenrand bereitgestellt werden.

(2) Der in Absatz 1 genannte, zur öffentlichen Abfuhr vorgesehene Müll darf grundsätzlich nur in unmittelbarer Nähe des Wohngebäudes bereitgestellt werden, in dem sich der Haushalt der Person(en) befindet, die den Müll zur Entsorgung vorgesehen hat/haben. Das Abstellen des Mülls (Hausmüll, Gelber Sack, Biomüll) auf öffentlichen Plätzen, Grünanlagen oder aber an den Baumscheiben der Stadt- oder Alleebäume ist verboten.

(3) Zur öffentlichen Abfuhr bereitgestellter Müll darf nicht durchsucht werden. Dasselbe gilt für Gegenstände, die für Sammlungen oder für gewerbliche Zwecke außerhalb von Gebäuden zur Abholung bereitgestellt werden.

(4) In öffentliche Abfallkörbe dürfen ihrer Größe und Zweckbestimmung entsprechend nur Kleinabfälle eingeworfen werden. Insbesondere ist es verboten, Haus- und Gewerbemüll oder Altpapier einzuwerfen.

§ 17 Verunreinigung öffentlicher Verkehrsfläche

(1) Auf öffentlichen Straßen ist das Abspritzen von Fahrzeugen, das Ausgießen oder Ausbringen von übelriechender oder schädlicher Flüssigkeit (z.B. Öl, Benzin, Kühlerflüssigkeit, Frostschutzmittel o.a.) sowie das Wegwerfen oder Ablegen von Dosen, Flaschen, Papier, Zigarettenkippen u.ä. Abfalls untersagt. Satz 1 umfasst auch Verunreinigungen die von Privatflächen auf öffentliche Verkehrsflächen einwirken.

(2) Auf öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Wege und Plätze) sowie in öffentlichen Grün-, Park- und Erholungsanlagen einschließlich Stadtgarten und Spitalinnenhof ist das Wegwerfen oder Ablegen von Dosen, Flaschen, Papier, Zigarettenkippen und anderem Abfall untersagt.

§ 18 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen

(1) An öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen ist außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen, Anschlagtafeln usw.) ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde untersagt:

a) zu plakatieren;
b) andere als dafür zugelassene Flächen zu beschriften oder zu bemalen.

Dies gilt auch für bauliche oder sonstige Anlagen, die von öffentlichen Straßen und Gehwegen oder Grün- und Erholungsanlagen einsehbar sind.

(2) Die Erlaubnis nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes nicht zu befürchten ist.

(3) Wer entgegen den Verboten des § 11 außerhalb von zugelassenen Plakatträgern plakatiert oder andere als dafür vorgesehene Flächen beschriftet oder bemalt, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 des Polizeigesetzes auch den Veranstalter oder die sonstige Person, die auf den jeweiligen Plakatanschlägen oder Darstellungen nach Satz 1 als Verantwortlicher benannt wird.

Abschnitt 5

§ 19 Anbringen von Hausnummern


(1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude mit den von der Stadt festgesetzten Hausnummern zu versehen. Die Hausnummern sind bei Neubauten mit deren Bezug und bei Reparaturarbeiten spätestens nach deren Fertigstellung anzubringen.
(2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden.
(3) Das Ordnungsamt kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten ist.

Abschnitt 6
Schlussbestimmungen

§ 20 Zulassung von Ausnahmen


Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann das Ordnungsamt Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen oder Dritte dadurch nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden.


§ 21 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Abs. 1 Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1a nächtigt;
2. entgegen § 3 Abs. 1b zeltet;
3. entgegen § 3 Abs. 1c seine Notdurft verrichtet;
4. entgegen § 3 Abs. 1d sich dort zum nachhaltigen Alkoholgenuss in Form von Trinkgelagen aufhält.
5. entgegen § 3 Abs. 1e sich dort zum Konsum von Betäubungsmittel aufhält;
6. entgegen § 3 Abs. 1 f sich dort in erkennbar berauschtem Zustand aufhält;
7. entgegen § 3 Abs. 1 g die dort aufgeführten Einrichtungen zweckfremd benutzt;
8. entgegen § 3 Abs. 1 h aufdringlich, organisiert und gewerbsmäßig bettelt oder dazu anstiftet;
9. entgegen § 3 Abs. 1 i länger als 30 Minuten am gleichen Ort oder Umkreis von 100 m musiziert;
10. entgegen § 3 Abs. 1 j Brunnen oder Wasserbecken verunreinigt, darin badet, darin lebende Tiere fängt oder Gegenstände einbringt;
11. entgegen § 3 Abs. 1 k öffentliche Anlagen außerhalb der freigegebenen Flächen oder Zeiten betritt oder befährt;
12. entgegen § 3 Abs. 1 l Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen und sonstige Anlagenteile verändert oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer macht;
13. entgegen § 3 Abs. 1 m Pflanzenteile abreißt, abschneidet oder beschädigt;
14. entgegen § 3 Abs. 1 n Kinderspielplätze sowie Spiel- und Sportgeräte zweckfremd nutzt;
15. entgegen § 3 Abs. 2 den Universitätspark in der Zeit von 22.00 Uhr – 6.00 Uhr betritt oder sich dort aufhält, ohne zu dem in § 2 Abs. 4 genannten
Personenkreis zu zählen;
16. entgegen § 4 öffentliche Bedürfnisanstalten nicht ihrem Zweck entsprechend benützt oder dorthin Hunde mit führt;
17. entgegen § 5 Abs. 1 Rundfunk- u. Fernsehgeräte sowie andere dort aufgeführte Geräte zur Lauterzeugung so benützt, dass andere belästigt werden;
18. entgegen § 5 Abs. 3 im Spitaldurchgang raucht und/oder dort dauerhaft verweilt.
19. entgegen § 6 unnötigen Lärm beim Betrieb oder bei der Benutzung von Kraftfahrzeugen verursacht;
20. entgegen § 7 ruhestörenden Lärm aus Gaststätten oder Versammlungsräumen dringen lässt;
21. entgegen § 8 Sport- und Spielplätze benutzt;
22. entgegen § 9 Pyrotechnische Gegenstände abbrennt;
23. entgegen § 10 Abs. 1 Abfälle verbrennt;
24. entgegen § 10 Abs. 2 Grillfeuer entfacht;
25. entgegen § 11 Abs. 1 – 5 Tiere hält oder führt;
26. entgegen § 12 Tauben füttert;
27. entgegen § 13 den Pflichten zur Rattenbekämpfung nicht nachkommt;
28. entgegen § 14 übelriechende Gegenstände oder Stoffe lagert, verarbeitet oder befördert;
29. entgegen § 15 keine geeigneten Behälter für Speisereste und Abfälle bereit hält, diese nicht vorschriftsmäßig leert oder nicht benutzt;
30. entgegen § 16 Müll ordnungswidrig bereitstellt, behandelt oder ablegt.
31. entgegen § 17 Abs.1 öffentliche Verkehrsflächen verunreinigt;

32. entgegen § 17 Abs. 2 öffentliche Grün-, Park- und Erholungsanlagen verunreinigt.
33. entgegen § 18 unerlaubt plakatiert, beschriftet oder bemalt;
34. entgegen § 19 Hausnummern nicht ordnungsgemäß anbringt.


(2) Abs. 1 gilt nicht, so weit eine Ausnahme nach § 20 zugelassen worden ist.

(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 18 Abs. 2 Polizeigesetz und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens fünfhundert Euro geahndet werden.



§ 22 Inkrafttreten

(1) Die Neufassung der Polizeiverordnung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die früheren Polizeiverordnungen, die dieser Polizeiverordnung entsprechen oder widersprechen, außer Kraft.


Schwäbisch Gmünd, den 30. Januar 2008
Ortspolizeibehörde

Dr. Joachim Bläse

 
 

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